öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer
Informationspflicht
Sehr geehrte Damen und Herren
Gemäß § 125 Abs. 6 GewO ist Ihr öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer verpflichtet Sie zu informieren.
Diese Information soll dazu dienen, Sie über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten und Leistungen der öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer in Niederösterreich zu informieren. Oberstes Ziel Ihres Rauchfangkehrers ist es, Maßnahmen zu setzen, um den Schutz und die Sicherheit der Menschen in Ihrem Haushalt zu gewährleisten. Hierbei geht es unter anderem um vorbeugenden Brandschutz, Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und um sicherheitsrelevante Tätigkeiten. Sollten Sie Anliegen oder Fragen diesbezüglich haben, scheuen Sie sich nicht, Ihren Rauchfangkehrerbetrieb persönlich zu kontaktieren oder Ihren Rauchfangkehrer im Zuge seines nächsten Besuches anzusprechen.
Über diese Informationspflicht wird ein eigener Folder an Sie ergehen. [358 KB]
Erläuterungen
Landesgesetze übertragen den öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrern sicherheitsrelevante Aufgaben, z. B. die regelmäßige Überprüfung von Feuerungs- und Abgasanlagen, die Mitwirkung in Bauverfahren sowie die Mitwirkung bei der Vollziehung von Luftreinhaltegesetzen (z. B. Befundung, Mängelmeldung). Diese Aufgaben sind insbesondere im Bereich der örtlichen Feuerpolizei, als Maßnahmen der Reinhaltung von Gebäuden und Beseitigung von Verunreinigungen, aber auch im Bereich der örtlichen Gesundheitspolizei (Abwehr von Gefahren, die der menschlichen Gesundheit drohen) angesiedelt.
Der öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer dient bei der Durchführung von sicherheitsrelevanten Aufgaben wesentlichen öffentlichen Interessen, insbesondere dem Schutz der Gesundheit und von Leib und Leben. Betroffen von einer allfälligen Gefährdung sind nicht nur die Benutzer des Objektes, sondern auch die Benutzer der Nachbarobjekte sowie die bei einem allfälligen Brand befassten Einsatzkräfte.
Insbesondere die Einschränkung auf Kehrgebiete dient der Gefahrenabwehr durch bessere Erreichbarkeit, leichtere Kontaktaufnahme durch den Kunden und durch die erleichterte Rechtsverfolgung; sie bietet bessere Kontrollmöglichkeiten und erleichtert die Zusammenarbeit mit den Behörden (s. bereits ErlRV 780 BlgNR XXIV. GP, 12). Gleichzeitig werden als positiver Nebeneffekt die durch EU-Richtlinien als zwingende Gründe des Allgemeininteresses verankerten Ziele des Immissionsschutzes der Luft und der Energieeffi zienz von Gebäuden verfolgt.
Kurzfassung
a) Was macht Ihr öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer für Sie?
Er erledigt für Sie im Sinne Ihrer persönlichen Sicherheit in Ihrem Wohnsitz alle sicherheitsrelevanten Aufgaben welche dem öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer vorbehalten sind.
b) Was sind solche sicherheitsrelevanten Aufgaben und Tätigkeiten?
Ihr öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer hat die Aufgabe der Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau, Ihre Abgasführungen, Feuerstätten und Luftschächte zu überprüfen und zur unmittelbaren Gefahrenabwehr zu kehren und etwaiges Gefährdungspotential aufzuzeigen und wenn möglich zu beseitigen insoweit er durch landesrechtliche Vorschriften verpflichtet wird.
c) Wer darf das für Sie tun?
Das dürfen nur jene Rauchfangkehrermeisterbetriebe welche mit Ihrer Gewerbeberechtigung mit der Durchführung von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten auf das entsprechende Kehrgebiet eingeschränkt sind. Auch nur diese sind berechtigt die Bezeichnung öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer zu führen.
Gesetzliches
Gemäß § 125 Abs. 6 GewO ist Ihr öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer verpflichtet Sie zu informieren, zu welchen Tätigkeiten er durch landesrechtliche Vorschriften verpflichtet wird sowie welche Tätigkeiten ihm vorbehalten sind.
Der öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer wird in Niederösterreich zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten innerhalb des betroffenen Kehrgebietes durch folgende landesgesetzliche Vorschriften verpflichtet:
NÖ Kehrgebietsverordnung 2001 Landesgesetzblatt 7000/51-1
Gemäß § 123 Abs. 3 GewO sind die zur Ausübung von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten berechtigten öffentlich zugelassen Rauchfangkehrer verpfl ichtet, diese Tätigkeiten innerhalb des betroffenen Kehrgebietes auszuführen.
NÖ Feuerwehrgesetz (NÖ FG) Landesgesetzblatt 4400/5-1
2. Hauptstück
Örtliche Feuerpolizei
§ 13 Kehrverpflichtung
§ 14 Kehrperioden und Kehrtermine
§ 15 Ausbrennen und Abziehen von Rauchfängen
§ 16 Belehmen und Ausschlämmen
§ 17 Kehrbücher oder Hauslisten
§ 18 Mängelbehebung
§ 19 Feuerpolizeiliche Beschau
§ 20 Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau
§ 21 Auskunftspflicht
Verordnung über die Kehrperioden Landesgesetzblatt 4400/5-1
§ 1 Allgemeines
§ 2 Perioden für Fänge
§ 3 Ausnahmen
§ 4 Perioden für Verbindungsstücke
§ 6 Perioden für Luft- und Dunstfänge
§ 7 Schlussbestimmung
Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich Landesgesetzblatt 7000/50-29
Gemäß § 123 Abs. 3 GewO ist Ihr Rauchfangkehrer außerdem verpflichtet, den jeweils geltenden Höchsttarif für verpflichtende Tätigkeiten einzuhalten.